Diese Unwirksamkeit erstreckt sich jedoch nicht auch auf den zusätzlich angebrachten Hinweis auf die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die Verfügung des Veterinärdienstes gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG. Insoweit ist die Strafandrohung gültig und kann als Grundlage für eine Bestrafung nach dieser Bestimmung herhalten, falls es zu einem Verstoss gegen Verhaltensanweisungen mit Verfügungscharakter kommen sollte. Erst recht nicht macht eine unwirksame Strafandrohung den gesamten Verfügungsinhalt nichtig.