Der fälschlicherweise angebrachte Hinweis auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 nach Art. 292 StGB führt einzig zur Unwirksamkeit der entsprechenden Strafandrohung (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N. 21 zu Art. 292). Diese Unwirksamkeit erstreckt sich jedoch nicht auch auf den zusätzlich angebrachten Hinweis auf die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die Verfügung des Veterinärdienstes gemäss Art.