c des am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD; SAR 662.110), der für die Ausübung von Kontroll- und Vollzugsfunktionen eine Gebühr von Fr. 20.00 bis Fr. 50'000.00 vorsieht, ebenfalls eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Kontrollgebühr. Zwar ist der Rahmen von Fr. 20.00 bis Fr. 50'000.00 im Lichte des Legalitätsprinzips sehr weit gespannt, doch übernehmen in Bezug auf die Regelung der Höhe der Abgabe das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eine genügende Begrenzungsfunktion (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2762).