Übergangsrechtlich war die erwähnte Verordnungsbestimmung auch noch nach ihrer Ausserkraftsetzung per Ende Juni 2024 auf Vorgänge anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenverordnung vom 13. März 2024 (GebührV; SAR 662.111) per 1. Juli 2024 bereits begonnen hatten (vgl. § 46 GebührV). Folglich durfte der Veterinärdienst die Kontrollgebühr für eine vor dem 1. Juli 2024 durchgeführte Tierschutzkontrolle darauf abstützen. Im Übrigen besteht mit § 22 Abs. 1 lit. c des am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD;