4.2. Gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG sind die Kantone ermächtigt, für (Tier- schutz-)Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren zu erheben. Gestützt auf diese Bestimmung in Verbindung mit § 22 Abs. 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 lag eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Kontrollgebühr von Fr. 350.00 durch den Veterinärdienst vor. Übergangsrechtlich war die erwähnte Verordnungsbestimmung auch noch nach ihrer Ausserkraftsetzung per Ende Juni 2024 auf Vorgänge anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenverordnung vom 13. März 2024 (GebührV;