4. 4.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer zunächst eine fehlende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 350.00 für die Durchführung der Tierschutzkontrolle vom 5. Juni 2024 und die Ausarbeitung der Verfügung vom 31. Juli 2024. § 22 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 sei per 30. Juni 2024 aufgehoben worden und sei somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Juli 2024 nicht mehr in Kraft gewesen. Deswegen hätte die Vorinstanz die Nichtigkeit der Kostenauflage feststellen oder diese wegen Verstosses gegen das Legalitätsprinzip aufheben müssen. Dasselbe gelte für die sich auf Art.