Diese Zuständigkeit gilt auch im Hundewesen (vgl. § 3 Abs. 1 HuG und § 1 Abs. 1 HuV), unabhängig von der betroffenen Hundekategorie gemäss Art. 69 TSchV. Gegenteiliges war auch der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01]), insbesondere dem zwischenzeitlich (per 1. Februar 2025) aufgehobenen Art. 10quater nicht zu entnehmen.