Mit den Erwägungen der Vorinstanz in Erw. 3c des angefochtenen Entscheids zur sachlichen Zuständigkeit des Veterinärdienstes setzt sich der Beschwerdeführer allerdings überhaupt nicht auseinander, sodass es grundsätzlich bei einem Verweis auf die dem Verwaltungsgericht zutreffend erscheinende vorinstanzliche Argumentation sein Bewenden haben kann. Der Veterinärdienst ist gemäss § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung ganz allgemein die zuständige Instanz für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung einschliesslich der Durchführung von Tierschutzkontrollen. Diese Zuständigkeit gilt auch im Hundewesen (vgl. § 3 Abs. 1