152 Abs. 2 ZPO). Die angebliche Verletzung der Teilnahmerechte des - 17 - Beschwerdeführers würde jedenfalls nicht dermassen schwerwiegen, dass deswegen die Feststellungen gemäss Kontrollbericht vom 5. Juni 2024 samt Bildmaterial (Vorakten, act. 45–49 und 229–233) unverwertbar wären. Auch ergibt sich aus dem Berichtsinhalt, dass zumindest der Beschwerdeführer selbst bei der Kontrolle seiner Hunde anwesend war (und dem Veterinärdienst Rede und Antwort stand).