Ein allfälliges Ungleichgewicht ist deshalb im Verhältnis zwischen Exekutivbehörden und Rechtsunterworfenen grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn es darauf hinzuweisen gilt, dass es sich bei den Kontrolleuren des Veterinärdienstes ebenfalls nicht um juristisch geschultes Personal handelt. Ein Verwertungsverbot für (formell) rechtswidrig beschaffte Beweismittel würde ohnehin nicht absolut gelten, sondern es wäre eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtverwendung eines rechtswidrig beschafften Beweismittels vorzunehmen (vgl. § 24 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 152 Abs. 2 ZPO).