Daran ändert auch der aus Art. 29 Abs. 1 BV ableitbare Anspruch auf Waffengleichheit nichts, weil sich daraus in Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit der entscheidenden Behörde (Veterinärdienst) und mit von dieser beauftragten Dritten ergibt (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Auflage 2025, N. 20 zu Art. 29). Ein allfälliges Ungleichgewicht ist deshalb im Verhältnis zwischen Exekutivbehörden und Rechtsunterworfenen grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn es darauf hinzuweisen gilt, dass es sich bei den Kontrolleuren des Veterinärdienstes ebenfalls nicht um juristisch geschultes Personal handelt.