Kurzfristig behebbare tierschutzwidrige Zustände liessen sich kaum mehr feststellen, was einem effizienten Tierschutz klar abträglich wäre. Demnach ist dem Veterinärdienst keine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers vorzuwerfen, weil er die unangemeldete Tierschutzkontrolle vom 5. Juni 2024 in Abwesenheit von dessen Rechtsvertreter durchgeführt hat.