Es leuchtet ohne weiteres ein, dass der Zweck von derartigen Kontrollen vereitelt oder zumindest erschwert würde, wenn sogar den anwaltlichen Parteivertretern zwingend ein Teilnahmerecht eingeräumt werden müsste, weil dies nur mit einer vorgängigen Ankündigung der Kontrolle zu gewährleisten wäre. Die Vorteile einer unangemeldeten Kontrolle, auf die sich ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorbereiten kann, würden dadurch hinfällig. Kurzfristig behebbare tierschutzwidrige Zustände liessen sich kaum mehr feststellen, was einem effizienten Tierschutz klar abträglich wäre.