Im Bereich des Tierschutzes sind unangemeldete Kontrollen in Landwirtschaftsbetrieben nicht nur gesetzlich zulässig, sondern sogar vorgeschrieben (vgl. Art. 213 Abs. 2 TSchV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände vom 27. Mai 2020 [MNKPV; SR 817.032]). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass der Zweck von derartigen Kontrollen vereitelt oder zumindest erschwert würde, wenn sogar den anwaltlichen Parteivertretern zwingend ein Teilnahmerecht eingeräumt werden müsste, weil dies nur mit einer vorgängigen Ankündigung der Kontrolle zu gewährleisten wäre.