156 ZPO), in Verwaltungsverfahren ebenso öffentliche Interessen. Beispielsweise kann ein Teilnahmerecht der Parteien an einem Augenschein entfallen, wenn der Augenschein seinen Zweck nur erfüllen kann, wenn er unangemeldet durchgeführt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1018).