rensarten dies nicht ausschliessen. Gemäss Art. 155 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) haben die Parteien das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen. Dasselbe Recht ist im Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) enthalten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1016). Dieses Teilnahmerecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt; es können ihm schutzwürdige Interessen der Parteien oder Dritter entgegenstehen (vgl. Art. 156 ZPO), in Verwaltungsverfahren ebenso öffentliche Interessen.