Daraus folge, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen strafprozessualen Bestimmungen und Ansprüche bei einer Tierschutzkontrolle des Veterinärdienstes grundsätzlich nicht anwendbar seien. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn diese neben verwaltungsrechtlichen auch strafprozessualen Zielen diene (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023, Erw. 2.6.2), was hier offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Zwar bestehe auch in Verwaltungsverfahren das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Jedoch beinhalte dieses Recht keinen Anspruch darauf, dass der Vertreter an allen Verfahrenshandlungen teilnehmen könne.