2.2. Die Vorinstanz erwog, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts handelten die mit dem Vollzug des Tierschutzrechts beauftragten Behörden im Rahmen des Zutrittsrechts nach Art. 39 TSchG nicht als Strafverfolgungsbehörden. Die Kontrollen seien verwaltungsrechtliche Realakte, soweit dabei keine strafprozessualen Zwangsmittel eingesetzt würden (Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023, Erw. 7.2.2 ff., und 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023, Erw. 2.6.1). Daraus folge, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen strafprozessualen Bestimmungen und Ansprüche bei einer Tierschutzkontrolle des Veterinärdienstes grundsätzlich nicht anwendbar seien.