Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe den Veterinärdienst telefonisch aufgefordert, mit dem Beginn der Kontrolle bis zu seinem Erscheinen vor Ort zuzuwarten. Dieser Aufforderung sei der Veterinärdienst nicht nachgekommen, sondern habe mit der Kontrolle begonnen, ohne dem Rechtsvertreter effektiv Gelegenheit zu geben, dieser beizuwohnen. Dadurch sei auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden, der auch in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen gelte. Nicht einmal der Beschwerdeführer selbst habe sämtlichen Kontroll- - 15 -