6 Abs. 2 StPO seien belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Art. 159 Abs. 1 StPO räume der beschuldigten Person das Recht ein, dass ihre Verteidigung bei einer polizeilichen Einvernahme anwesend sein und Fragen stellen könne. Dieses Teilnahmerecht gelte nicht nur für Einvernahmen, sondern alle Beweisabnahmen, etwa für Augenscheine und Tatrekonstruktionen. Diese elementaren Grundsätze seien bei der Tierschutzkontrolle vom 5. Juni 2024 missachtet worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe den Veterinärdienst telefonisch aufgefordert, mit dem Beginn der Kontrolle bis zu seinem Erscheinen vor Ort zuzuwarten.