§ 31 Abs. 1 VRPG, wonach erstinstanzliche Verwaltungsverfahren grundsätzlich unentgeltlich sind). Folglich hätte die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern VI und VIII der Verfügung vom 31. Juli 2024 eintreten und diese bezogen auf die Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern I und IV materiell beurteilen müssen. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer VII der Verfügung vom 31. Juli 2024 wurde hingegen mit dem sofortigen Endentscheid der Vorinstanz gegenstandslos.