(mit den Kosten der Tierschutzkontrolle und der Verfügung) aufzuheben wäre, wenn mangels an der Tierschutzkontrolle vom 5. Juni 2024 festgestellter Mängel die gesamten Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern I bis V der Verfügung aufzuheben wären (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. b TSchG, wonach nur für Tierschutzkontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren verlangt werden dürfen; § 31 Abs. 1 VRPG, wonach erstinstanzliche Verwaltungsverfahren grundsätzlich unentgeltlich sind).