TSchG bedroht wurde, entfaltet Dispositiv-Ziffer VIII der Verfügung keine Wirkung und hat insofern keine eigenständige Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer keinerlei Anlass, die (mit-)beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer VIII eigens zu begründen. Auch die (mit-)beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer VI brauchte der Beschwerdeführer nicht eigens zu begründen, weil auch die darin enthaltene Kostenauflage - 14 -