292 StGB, Art. 28 Abs. 3 TSchG oder einer anderen Strafnorm, die den Verstoss gegen amtliche Verfügungen unter Strafe stellt, strafbar ist, weil es den betreffenden Verhaltensanweisungen – wie erwähnt – am Verfügungscharakter fehlt. Die Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer VIII der Verfügung bezieht sich bloss auf Anordnungen mit Verfügungscharakter, also diejenigen in den Dispositiv-Ziffern I und IV der Verfügung. Insoweit kann dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer VIII der Verfügung allerdings nicht abgesprochen werden.