Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen die Disposi- tiv-Ziffern II, III und V der Verfügung vom 31. Juli 2024 eingetreten. Es fehlt dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der darin enthaltenen Verhaltensanweisungen, die für ihn schon von Gesetzes wegen gelten (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.414 vom 24. Mai 2023, Erw. 5.3). Dies gilt umso mehr als der Verstoss dagegen nicht nach Art. 292 StGB, Art.