Etwas weniger eindeutig ist die Lage in Bezug auf die Verhaltensanweisung in Dispositiv-Ziffer V. Doch begründet der Beschwerdeführer auch hier nicht genügend, dass von ihm diesbezüglich (in Sachen Reinigung und Sauberhaltung der Hundezwinger bzw. der Böden darin) etwas verlangt würde, dass sich nicht schon aus den vom Veterinärdienst und der Vorinstanz angeführten gesetzlichen Bestimmung (Art. 34 Abs. 1 TSchV) ergeben würde (weil sich der gesetzlich geforderte Zustand nur durch entsprechende Reinigung erreichen lässt). Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen die Disposi- tiv-Ziffern II, III und V der Verfügung vom 31. Juli 2024 eingetreten.