1.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in Bezug auf ihren Nichteintretensentscheid Widersprüchlichkeit vor. Werde der Vorinstanz gefolgt, dass die Dispositiv-Ziffern II, III, V und VIII der Verfügung vom 31. Juli 2024 lediglich auf generell-abstrakte Rechtsvorschriften verwiesen und der Beschwerdeführer deshalb über kein Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung verfüge, handle es sich bei den betreffenden Anordnungen gar nicht um eine Verfügung. Nicht haltbar sei die Auffassung, der Veterinär- - 10 -