1.1.3. Auf die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern VI und VIII der Verfügung sei hingegen mangels ausreichender Begründung im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, weshalb die Kostenauflage an ihn nicht korrekt sein soll. Ebenso wenig begründe er, weshalb Verstösse gegen die Verpflichtungen in den Dispositiv-Ziffern I bis V der Verfügung nicht unter Strafandrohung gestellt werden dürften. Allerdings sei der Veterinärdienst darauf hinzuweisen, dass amtliche Verfügungen nur dann mit einer Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;