Dispositiv-Ziffer V betreffend die jederzeitige Sauberhaltung der Hundegehege entspreche im Wesentlichen der Regelung in Art. 34 Abs. 1 TSchV, wonach befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sein müssten. Dass dafür regelmässig die Ausscheidungen der Tiere entfernt werden müssten, stehe zwar nicht ausdrücklich in dieser Bestimmung, werde aber vorausgesetzt, um den darin vorgeschriebenen Zustand zu erreichen. Somit seien die bereits im Gesetz enthaltenen Verpflichtungen gemäss den Dispositiv-Ziffern II, III und V der Verfügung vom 31. Juli 2024 mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht mit Beschwerde anfechtbar.