Dispositiv-Ziffer II der Verfügung stütze sich auf drei Bestimmungen, aus denen sich die Pflicht ergebe, Hunde jederzeit gesichert zu halten, sodass sie nicht unbeaufsichtigt den öffentlichen Raum betreten könnten: Nach Art. 7 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) müssten Unterkünfte und Gehege so gebaut und eingerichtet sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) seien Hunde- -9-