5. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist hingegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. 1.1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid gemäss Dis- positiv-Ziff. 1.2 (Nichteintreten auf die vorinstanzliche Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern II, III und V bis VIII der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024) wie folgt: