2.2.4). Im vorliegenden Fall wurden zwar an die bei der Tierschutzkontrolle vom 5. Juni 2024 festgestellten Mängel Rechtsfolgen geknüpft, indem der Beschwerdeführer vom Veterinärdienst mit Verfügung vom 31. Juli 2024 zu bestimmten, unter Strafandrohungen für den Widerhandlungsfall stehenden Verhaltensweisen (in Bezug auf seine Hunde, insbesondere die Herdenschutzhunde "E._____" und "C._____") verpflichtet und ihm die Kosten der Tierschutzkontrolle auferlegt wurden.