fern könnte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einstweilen höchstens die Nichtigkeit derjenigen Anordnungen feststellen, die schon von der Vorinstanz inhaltlich überprüft wurden (Dispositiv-Ziffern I und IV der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024). Weitergehend (in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern II, III und V der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024) ist daher auch auf Antrag 1 der vorliegenden Beschwerde, wonach die Nichtigkeit der Verfügung des Veterinärdienstes vom 31. Juli 2024 festzustellen sei, nicht einzutreten.