2. Im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziff. 1.2) ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern II, III und V bis VIII der Verfügung des DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 31. Juli 2024 nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Antrag 2 und 3) die Aufhebung dieses vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids beantragt, darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht gefällt hat.