1.2. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern II., III. und V. bis VIII. wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 1.3. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffer IV. wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 3. Ersatz für die Parteikosten wird nicht zugesprochen. -5- C. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: