292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". § 19 Abs. 1 HuG lautet wie folgt: "Vorsätzliche oder fahrlässige Übertretungen der §§ 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sowie gestützt darauf ergangener Vollzugserlasse werden mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft". IX. [Zustellung]