2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat Mitteilung an: das Amt für Justizvollzug das Amt für Migration und Integration Beschwerde in Strafsachen