sen. - 16 - II. Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Mai 2025 abgewiesen wurde, die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.