Wie erwähnt steht dazu das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zur Verfügung. Inwiefern er gestützt auf andere Rechtsgrundlagen über einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verfügen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere vermitteln weder Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) einen zwingenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_356/2023 vom 20. September 2023, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Sein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher abzuwei-