Dementsprechend könnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Feststellung einer Rechtsverzögerung ohnehin nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, zumal auch keine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw. 2.2.2). Daran vermöchte auch der Umstand nichts zu ändern, dass er versucht, im vorliegenden Verfahren eine Haftentschädigung und weiteren Schadenersatz geltend zu machen. Wie erwähnt steht dazu das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zur Verfügung.