3b/dd; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011, Erw. 5.2). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nach Rechtsprechung und Lehre auf das gesamte Strafverfahren bis zum endgültigen Strafurteil, nicht hingegen auf den Strafvollzug erstreckt; eine Ausnahme bildet lediglich der Bereich der strafvollzugsrechtlichen Disziplinarstrafen (vgl. BGE 130 I 269, Erw. 2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443/WBE.2025.47 vom 21. Mai 2025, Erw. I/5). Dementsprechend könnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Feststellung einer Rechtsverzögerung ohnehin nicht auf Art.