6. Bei diesem Ergebnis (Prozessentscheid) ist nicht erkennbar, inwiefern – wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine Parteibefragung angezeigt sein sollte. Zudem ist nicht mehr zu prüfen, ob er Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat, da sich bei diesem Ausgang des Verfahrens eine mündliche Verhandlung über die materiell-rechtliche Streitsache erübrigt (vgl. BGE 124 I 322, Erw. 4d; 122 V 47, Erw. 3b/dd; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011, Erw.