Damit setzt er sich jedoch ebenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinander. Dementsprechend kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid richtet. - 15 - 4.5. Nach dem Gesagten mangelt es den vom Verfahrensgegenstand erfassten Beschwerdebegehren an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.