Abgesehen davon übersieht er, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch aufgrund der ungenügend substanziierten Bedürftigkeit abgewiesen hat. Diese Schlussfolgerung ist mit Blick auf den Umstand, wonach der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich keine rechtsgenüglichen Belege eingereicht hat (Vorakten, Beschwerdebeilage 8; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.), nachvollziehbar. Damit setzt er sich jedoch ebenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinander.