4.4. Auch soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die vorinstanzliche Kostenregelung wendet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 26), geht er nicht näher auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein. Er merkt diesbezüglich lediglich an, die Ausführungen der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit grenzten an Hohn, ohne jedoch konkret zu erläutern, inwiefern diese seine Begehren zu Unrecht als aussichtslos betrachtet hätte. Abgesehen davon übersieht er, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch aufgrund der ungenügend substanziierten Bedürftigkeit abgewiesen hat.