Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geht jedoch fehl in der Annahme, er könne im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gleichzeitig klageweise vermögensrechtliche Forderungen im Sinne einer "verwaltungsrechtlichen Teilklage" geltend machen. Er scheint insbesondere noch immer zu übersehen, dass die Verfahrensparteien im Beschwerde- und Klageverfahren nicht identisch sind.