Im Übrigen ist erneut anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht über Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers befinden kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443/WBE.2025.47 vom 21. Mai 2025, Erw. I/2.3). Zwar ist es grundsätzlich zuständig für die Beurteilung von verwaltungsgerichtlichen Klagen (§ 60 VRPG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geht jedoch fehl in der Annahme, er könne im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gleichzeitig klageweise vermögensrechtliche Forderungen im Sinne einer "verwaltungsrechtlichen Teilklage" geltend machen.