4.3. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Haftentschädigung betrifft (Rechtsbegehren 3/3a), ist die Vorinstanz darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (angefochtener Entscheid, Erw. 5). Im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht der Beschwerdeführer wiederum in keiner Art und Weise darauf ein, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Haftentschädigungsbegehren nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Er begründet namentlich nicht, weshalb die Vorinstanz die Zuständigkeitsfrage falsch beurteilt haben sollte.