Insgesamt setzt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise mit der bezüglich Rechtsverzögerung erfolgten Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinander und macht insbesondere nicht geltend, inwiefern die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der behaupteten Rechtsverzögerung nicht als gegenstandslos geworden hätte abschreiben dürfen. Damit sind die Begründungsanforderungen in § 43 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt und auf die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt (Rechtsbegehren 1a und 1b) nicht einzutreten. - 14 -