seine Rügen bestehen vielmehr aus einer Zusammenstellung diverser Passagen der bisherigen Rechtsschriften. Auch die in Ziff. 11 der aktuellen Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltenen Darlegungen stehen nicht in Zusammenhang mit der von der Vorinstanz festgestellten Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde; insofern fehlt auch in dieser Hinsicht eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.